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Ortsgruppenjugendordnung der DLRG-Jugend Wetzlar in der Ortsgruppe Wetzlar e. V.

Die Jugendordnung der Jugend der Deutschen-Lebens-Rettungsgesellschaft Ortsgruppe Wetzlar (nachfolgend Ortsgruppenjugendordnung genannt) basiert auf § 7 der Satzung der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V., der Kreisverbandsjugendordnung, der Landesjugendordnung der DLRG-Jugend Hessen und dem „Leitbild der DLRG-Jugend“. Die Jugendordnung richtet sich an alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Verband. Die genannten Funktionsbezeichnungen verstehen sich als geschlechtsneutral.

§ 1 Name, Mitgliedschaft

Die Jugend der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V., im folgenden DLRG-Jugend Wetzlar genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen – unabhängig vom Alter – gewählten Vertreter und benannten Beauftragten und Mitarbeitenden.

§ 2 Ziele und Inhalte

1. Die DLRG-Jugend Wetzlar ist eine gemeinnützige, humanitäre Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom "Leitbild der DLRG-Jugend" bestimmt.

2. Die DLRG-Jugend Wetzlar ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der DLRG-Jugend Wetzlar dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Die DLRG-Jugend Wetzlar darf keine Personen durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

§ 3 Aufgaben

1. Die obersten gleichberechtigten Aufgaben der DLRG-Jugend Wetzlar sind:

- Die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

- Einen Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten zu leisten.

- Die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aktiv und wirksam innerhalb und außerhalb des Verbandes zu vertreten.

- Auf gesellschaftliche Probleme aufmerksam zu machen und aktiv zu deren Lösung beizutragen.

- Die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihren Lebenswelten.

2. Parteipolitische, religiöse und militante Inhalte bleiben ausgeschlossen.

3. Die DLRG-Jugend Wetzlar fühlt sich der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e. V. verbunden sowie dem "Leitbild der DLRG-Jugend" verpflichtet.

§ 4 Selbstständigkeit

Die DLRG-Jugend Wetzlar arbeitet selbstständig und darf bei Bedarf über finanziellen Mittel in eigener Verantwortung verfügen.

§ 5 Wahlrecht

1. Jedes Mitglied der DLRG-Jugend Wetzlar hat das Recht zu wählen. Das Recht gewählt zu werden beginnt mit 10 Jahren und ist auf das Höchstalter von 30 Jahren beschränkt.

2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, ein Depotstimmrecht ist unzulässig.

3. Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter ist nicht möglich.

§ 6 Organe

Organe der DLRG-Jugend Wetzlar sind:

1. Jugendversammlung,

2. Jugendvorstand.

Die Organe tagen grundsätzlich verbandsoffen.

§ 7 Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der DLRG-Jugend Wetzlar.

2. Stimmberechtigte Mitglieder der Jugendversammlung sind die Mitglieder der DLRG-Jugend Wetzlar.

3. Die Jugendversammlung findet jährlich vor der Mitgliederversammlung der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V. statt.

4. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:

a) Die Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend Wetzlar.

b) Die Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen.

c) Die Entgegennahme von Berichten des Jugendvorstandes.

d) Die Entlastung des Jugendvorstandes.

e) Die Wahl des Jugendvorstandes.

f) Die Wahl der Delegierten zum Kreisverbandsjugendtag.

g) Die Änderung und Verabschiedung der Ortsgruppenjugendordnung.

h) Die Beschlussfassung über Anträge.

5. Eine außerordentlicher Jugendversammlung muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der DLRG-Jugend Wetzlar oder auf Beschluss des Jugendvorstandes innerhalb von sechs Wochen einberufen werden.

§ 8 Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsorgan der DLRG-Jugend Wetzlar.

2. Der Jugendvorstand setzt sich zusammen aus den stimmberechtigten Mitgliedern:

a. dem Jugendvorsitzenden,

b. mindestens zwei, maximal fünf stellvertretenden Jugendvorsitzenden,

c. einem vom Vorstand der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V. bestimmten - der Jugend möglichst nahestehenden - Vorstandsmitglied.

Die Mitglieder des Jugendvorstandes gem. § 8 Nr. 2 a und b werden abweichend von § 8 Nr. 4 Satz 1 der Satzung der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V. für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.

3. Eine Besetzung des Jugendvorstandes mit gleicher Anzahl von Frauen und Männern ist anzustreben.

4. Der Jugendvorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, Projekte initiieren und Beauftragte benennen.

5. Der Jugendvorstand tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Jugendvorstandes muss eine Sitzung innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

6. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte der DLRG-Jugend Wetzlar nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

7. Der Jugendvorstand vertritt die DLRG-Jugend Wetzlar in den Gremien des Jugendringes der Stadt Wetzlar und des Lahn-Dill-Kreises.

§ 9 Einladungen

1. Einladungsfristen:

a. bei der Jugendversammlung besteht eine Einladungsfrist von vier Wochen,

b. beim Jugendvorstand besteht eine Einladungsfrist von einer Woche,

2. Der Versand der Einladungen kann über Emailversand erfolgen und erfolgt auf Weisung des Jugendvorsitzenden. Die vorläufige Tagesordnung ist beizufügen. Das übergeordnete Gremium ist gleichzeitig ebenso einzuladen und über die Tagesordnung zu informieren.

§ 10 Anträge

Anträge zum Jugendtag müssen dem Jugendvorsitzenden zwei Wochen vor Tagungsbeginn zugegangen sein.

§ 11 Beschlussfähigkeit

Die Versammlungen der DLRG-Jugend Wetzlar sind bei ordnungsgemäßer Ladung grundsätzlich beschlussfähig.

§ 12 Änderungen der Ortsgruppenjugendordnung

Änderungsanträge zur Ortsgruppenjugendordnung müssen mit der Einladung zur Jugendversammlung versandt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitgliederversammlung nimmt die neue Ortsgruppenjugendordnung in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung der DLRG-Jugend Wetzlar kann nur durch eine Jugendversammlung bzw. außerordentliche Jugendversammlung beschlossen werden unter Berücksichtigung von § 7, § 9, § 10, § 11 und § 14 der Ortsgruppenjugendordnung.

§ 14 Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend Wetzlar ist identisch mit der jeweils gültigen Fassung der Geschäftsordnung der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V.

§ 15 Jugendkasse

Die Jugendkasse ist Bestandteil der Kasse der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V. Die Kassenführung der Jugendkasse wird durch den Jugendvorstand geregelt. Die Jugendkasse wird durch die Revisoren der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V. geprüft.

§ 16 Gültigkeit

Die Ortsgruppenjugendordnung ist von der Jugendversammlung am 13.02.17 beschlossen worden und tritt am gleichen Tag in Kraft. Die Mitgliederversammlung der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V. hat die Ortsgruppenjugendordnung am 17.02.17 zur Kenntnis genommen.

gez.:

Jugendvorsitzender

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