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Satzung der DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V.

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

    I. NAME / SITZ / ZWECK / GESCHÄFTSJAHR

    § 1 NAME / SITZ

    1. Die Ortsgruppe Wetzlar e.V. der Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft (nachfolgend Ortsgruppe genannt) ist eine Gliederung des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragenen DLRG Kreisverbandes Lahn-Dill, der wiederum eine Gliederung des Landesverbandes Hessen (nachstehend Landesverband genannt), der wiederum eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragenen Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft (nachstehend DLRG genannt) ist. Die Ortsgruppe führt den Namen:

      "Deutsche Lebens - Rettungs - Gesellschaft
      Landesverband Hessen
      Kreisverband Lahn-Dill
      Ortsgruppe Wetzlar e.V."
      abgekürzt: "DLRG-Ortsgruppe Wetzlar e.V."

      • Die Ortsgruppe Wetzlar e.V. ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wetzlar eingetragen. Sitz der Ortsgruppe ist Wetzlar.
      • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      § 2 ZWECK

      1. Die vordringliche Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.
      2. Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

        a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

        b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

        c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

        d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

        e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

        1. Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.
           
        2. Zu den weiteren wesentlichen Aufgaben gehören auch die

          a) Aus- und Fortbildung im Tauchen, in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

          b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser, wie Breitensport, Wassergymnastik, Aquajogging, Seniorenschwimmen und Triathlon,

          c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

          d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

          e) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Institutionen.

          § 3 GEMEINNÜTZIGKEIT / MITTELVERWENDUNG

          1. Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, selbstständige Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
             
          2. Die Ortsgruppe arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
          3. Die Ortsgruppe darf keine Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind und keine Person mit unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigen, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder und Vorstandsmitglieder Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

          II. MITGLIEDSCHAFT UND GLIEDERUNG

          § 4 MITGLIEDSCHAFT

          1. Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzungen und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.
             
          2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
             
          3. Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten in der Ortsgruppe aus und werden in den übergeordneten Gliederungen (Kreisverband, Landesverband und Bundesverband) durch die gewählten Delegierten vertreten. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die für das Vorjahr Beitragsanteile abgeführt wurden.
             
          4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, ob die Beitragszahlungen für das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen werden können.
             
          5. Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit dem Eintritt der Volljährigkeit; als Delegierter zum Kreisverbandstag darf gewählt werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wahlfunktionen in den Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht der DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.
             
          6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 01. Dezember des gleichen Jahres bei der Ortsgruppe schriftlich eingegangen ist. Die Austrittserklärung ist an das Postfach 1466 in 35524 Wetzlar zu richten. Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
             
          7. Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung für die Ortsgruppe festgelegten Jahresbeitrag bis zum 01. Februar des Geschäftsjahres zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.
             
          8. Ehrenmitglieder der Ortsgruppe können von der Beitragspflicht befreit werden. Die Verpflichtung zur Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen wird dadurch nicht berührt.
             
          9. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

          § 5 GLIEDERUNGEN

          Die Ortsgruppe kann Stützpunkte einrichten.

            § 6 VERHÄLTNIS ZU ÜBERGEORDNETEN GLIEDERUNGEN

            1. Die Ortsgruppe ist an die Satzungen der übergeordneten Gliederungen gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen. Die Satzung der Ortsgruppe muss in den Aufgaben des Vereinszweckes und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.
               
            2. Die Satzung der Ortsgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedarf der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.
               
            3. Die Ortsgruppe hat dem Kreisverband Niederschriften über Mitgliederversammlungen vorzulegen. Der Statistische Jahresbericht, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik und die Beitragsanteile sind zu den fristgerecht festgesetzten Terminen zu übersenden. Die Termine müssen mindestens 6 Wochen vor ihrer Fälligkeit durch die übergeordnete Gliederung bekannt gegeben werden.
               
            4. Die Ortsgruppe hat Beitragsanteile an den Kreisverband, den Landesverband und den Bundesverband zu leisten, deren Höhe von den zuständigen Gremien festgesetzt wird.
               
            5. Wenn die Ortsgruppe ihren Verpflichtungen aus Abs. 3, Satz 2 gegenüber dem Kreisverband nicht termingerecht nachgekommen ist, hat sie in der der Fälligkeit folgenden Kreisverbandstagung/Kreisverbandsratstagung kein Stimmrecht.
               
            6. Die Ortsgruppe wird von einem eigenen Vorstand geleitet. Er soll entsprechend den Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl des Kreisverbandsvorstandes gebildet werden.
               
            7. Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Kreisverband fristgerecht einzuladen; von allen Mitgliederversammlungen der Ortsgruppe ist dem Kreisverband eine Abschrift des Protokolls binnen sechs Wochen zuzuleiten. Vorstandsmitglieder übergeordneter Gliederungen haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.
               
            8. Übergeordnete Gliederungen sind berechtigt, die Ortsgruppe zu beraten und zu überprüfen.

            § 7 DLRG-JUGEND

            1. Die DLRG-Jugend in der Ortsgruppe ist die Gemeinschaft junger Mitglieder in der DLRG.
               
            2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe und die damit verbundenen Aufgaben gem. § 2, Abs. 2, Satz 1 KJHG stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. Die freiwillige und selbstständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.
               
            3. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Jugendversammlung beschlossen und durch die Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen wird.
               
            4. Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
               
            5. Der Vorstand der Ortsgruppe wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

            III. ORGANE

            § 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

            1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortsgruppe. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
               
            2. Zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
               
            3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
               
            4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich bis zu dem in der Einladung genannten Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Andernfalls können Anträge nur noch als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, deren Behandlung nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen kann.
               
            5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
               
            6. Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit der Ortsgruppe vor und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für:
            1. a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ggf. deren Stellvertreter sowie für Nachwahlen,

              b) die Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

              c) die Wahl der Delegierten zum Kreisverbandstag,

              d) die Entlastung des Vorstandes,

              e) die Höhe des Mitgliedsbeitrags,

              f) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses,

              g) Anträge,

              h) Satzungsänderungen,

              i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

              1. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann die Wahl der Delegierten zum Kreisverbandstag en bloc durchgeführt werden.
              2. Der 1. Vorsitzende der Ortsgruppe beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen nach Ende der Tagung zugänglich zu machen. Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung beim 1. Vorsitzenden geltend gemacht werden. Über Protokolleinsprüche entscheidet der Vorstand.

               § 9 VORSTAND

              1. Der Vorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.
              2. Den Vorstand bilden mindestens:
                 

                a) der 1. Vorsitzende,

                b) der 2. Vorsitzende,

                c) der Geschäftsführer,

                d) der Schatzmeister,

                e) der Technische Leiter - Ausbildung,

                f) der Technische Leiter - Einsatz,

                g) der Jugendleiter.

                Jedes Mitglied kann im Vorstand nur eine Funktion ausüben. Für die Vorstandspositionen 2 c, d, e und f können Stellvertreterfunktionen gebildet werden.

                1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand.
                   
                2. Die Mitglieder des Vorstandes, Stellvertreter für den Vorstand gem. § 10 Abs. 2 Ziffer 2 c, d, e und f sowie die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von drei Jahren gewählt; die Delegierten zum Kreisverbandstag für den Zeitraum von einem Jahr. Ihre Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger. Der Jugendleiter wird in der Jugendversammlung gewählt.
                   
                3. Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
                   
                4. Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.
                   
                5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, ist unverzüglich eine Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
                   
                6. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 2 Wochen vorher schriftlich - unter Bekanntgabe der Tagesordnung - einzuladen. Der Vertreter eines Vorstandsmitglieds hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
                   
                7. Für die Beschlussfassung des Vorstandes sowie für das Protokoll findet § 8 Abs. 2, 5 und 7 entsprechende Anwendung.

                § 10 KOMMISSIONEN UND BEAUFTRAGTE

                1. Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden selbst.
                   
                2. Kommissionen haben ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen hat, zur Auswertung und Beschlussfassung vorzulegen.
                   
                3. Für besondere Fachgebiete können vom Vorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden.

                § 11 SCHIEDS- UND EHRENGERICHT

                1. Bei Streitigkeiten in der DLRG muss vor Einleitung rechtlicher Schritte das Schieds- und Ehrengericht des Kreisverbandes angerufen werden.
                2. Die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG ist Bestandteil dieser Satzung.

                IV. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

                § 12 PRÜFUNGEN

                1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
                   
                2. Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. Die Durchführungsbestimmungen beschließt der Landesverbandsvorstand.

                § 13 MATERIAL

                1. Zur Erfüllung der Aufgaben notwendiges DLRG-Material wird von der DLRG vertrieben.
                   
                2. Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister Deutsches Patent- und Markenamt München markenrechtlich geschützt.
                   
                3. Die Verwendung der Buchstabenfolge und der Verbandszeichen wird durch eine Gestaltungsordnung (Standards) geregelt; sie wird vom Präsidialrat erlassen.
                   
                4. Die Ortsgruppe ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Einsatzmaterial, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

                § 14 EHRUNGEN

                Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder, können geehrt werden. Die Ehrungen werden durch die Ehrungsordnung der DLRG und die Richtlinien für die Verleihung der Ehrennadel des Landesverbandes Hessen geregelt.

                  § 15 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

                  1. Es gilt die Geschäftsordnung der Ortsgruppe Wetzlar. Sollte von der Ortsgruppe keine Geschäftsordnung erstellt sein, gilt die Geschäftsordnung der übergeordneten Gliederungsebene.
                     
                  2. Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG.
                     
                  3. Es gilt das Regelwerk zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen der DLRG.

                  V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

                  § 16 SATZUNGSÄNDERUNG

                  1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden; zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie bedürfen der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung.
                     
                  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
                     
                  3. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

                  § 17 AUFLÖSUNG

                  1. Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck 6 Wochen vorher einberufen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 Abs. 2.
                     
                  2. Nach Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks wird das Sach- und Barvermögen - nach Zustimmung des Finanzamtes - der übergeordneten als gemeinnützig anerkannten Gliederung übertragen, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
                     
                  3. Bei gleichzeitiger Auflösung der DLRG auf Kreisverbands-, Landes- und Bundesebene fällt das Sach- und Barvermögen - nach Zustimmung des Finanzamtes - einem anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

                  § 18 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

                  1. Diese Satzung ist am 28.05.2010 auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung in Wetzlar beschlossen worden.
                     
                  2. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte, unter Nr. 1445 am 14.03.2003 beim Amtsgericht Wetzlar eingetragene Satzung vom 21.02.2003 ihre Gültigkeit.

                  gez. 1. Vorsitzender

                  gez. 2. Vorsitzender

                  Vereinsregister Nr. 1445, eingetragen am 04.06.2010.

                  Die 1. Änderung der Ortsgruppensatzung ist von der Mitgliederversammlung am 22.02.2013 beschlossen, am 17.04.13 vom Kreisverband genehmigt und am 30.04.2013 in das Vereinsregister eingetragen worden.

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